Ungefähr so könnte das funktionieren, ja. Das Problem das ich dabei sehe ist, dass die Anerkennung in Hessen ja so funktioniert, dass die Veranstaltung woanders anerkannt ist und dann, wenn sie den Kriterien entspricht auch hier anerkannt wird. Man müsste die "Nachlese" also offiziell ankündigen und durchführen, entweder an einer großen zentralen Location, was ich für einen sehr großen Aufwand halte oder (da weiß ich leider nicht, ob das mit dem BildUrlG klargeht) an vielen dezentralen Locations. Letzteres haben wir nur für Hessen letztes Jahr schon mal probiert, das scheiterte aber aus Zeitgründen (evtl nicht nur, das weiß ich gerade aber nicht mehr).
Sofern sich da wer engagieren will vermittle ich gerne Kontakt, aus der Erfahrung des letzten Jahres ist es aber für dieses Jahr schon zu spät.
Grüße psy
On 29.09.2017 23:12, Karsten W. Rohrbach wrote:
D.h., dass der Congress anerkannt würde, wenn es binnen 8 Wochen im Anschluss noch eine Nachlese vom gleichen Veranstalter geben würde, die dann als offizielle Fortführung des Congresses deklariert wäre, oder sehe ich da was verkehrt? (Ausser für Azubis, da gelten nur 5d am Stück)
Nur so ne Idee. Gruß, byteborg
Am 29.09.2017 10:35 vorm. schrieb "psy" psy@darmstadt.ccc.de:
On 29.09.2017 10:29, goto wrote:
Der Congress ist zu kurz, weil 3 < 5. Dann ist die Gesetzeslage nicht zu komplex, sondern der Congress zu kurz. Dementsprechend ist der Post halt falsch.
Das ist Quatsch. Der Post sagt eindeutig: "Bei pauschaler Anerkennung muss die Veranstaltung den Gesetzen des spezifischen Landes genügen, dies ist nicht immer direkt gegeben."
Hessen ist einer der Fälle mit pauschaler Anerkennung und §11 BildUrlG (1) 2. sagt: "Eine Bildungsveranstaltung muss an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs auf zwei, jeweils an aufeinander folgenden Tagen stattfindende zeitliche Blöcke, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muss, verteilt werden, wenn beide Blöcke innerhalb von höchstens acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden. Bildungsveranstaltungen für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten müssen an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden."
psy
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