Ich sehe nicht, inwiefern das etwas am eigentlichen Sachverhalt ändert. [Außer, dass es ggf zu mehr Diskussion führt, wie es denn doch gehen könnte. Dafür ist es aber schon deutlich zu spät. Wer sich hier engagieren will, dem sei das frühzeitig für nächstes Jahr ans Herz gelegt.]
Und ich finde es ehrlich gesagt auch nicht zu viel verlangt, dass man sich kurz mit dem Sachverhalt auseinandersetzt, wenn man den C3 als Bildungsurlaub einreichen möchte.
Grüße psy
On 29.09.2017 11:05, Peter Löwenstein wrote:
Ich darf anregen, dass ein kurzes Statement ins Post aufgenommen wird, in dem Land für Land mit einem Satz dargestellt wird was Ursache für die Nichtanerkennung ist.
Für Hessen dieser Vorschlag: "Die Anerkennung als Bildungsurlaub ist in Hessen erst ab 5 zusammenhängenden Tagen möglich, Details siehe [Link zum §]"
Gruß, Peter
Am 29.09.2017 um 10:35 schrieb psy:
On 29.09.2017 10:29, goto wrote:
Der Congress ist zu kurz, weil 3 < 5. Dann ist die Gesetzeslage nicht zu komplex, sondern der Congress zu kurz. Dementsprechend ist der Post halt falsch.
Das ist Quatsch. Der Post sagt eindeutig: "Bei pauschaler Anerkennung muss die Veranstaltung den Gesetzen des spezifischen Landes genügen, dies ist nicht immer direkt gegeben."
Hessen ist einer der Fälle mit pauschaler Anerkennung und §11 BildUrlG (1) 2. sagt: "Eine Bildungsveranstaltung muss an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs auf zwei, jeweils an aufeinander folgenden Tagen stattfindende zeitliche Blöcke, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muss, verteilt werden, wenn beide Blöcke innerhalb von höchstens acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden. Bildungsveranstaltungen für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten müssen an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden."
psy