Hi,
wenn du an die Liste schreiben willst, solltest du das auch tun und
nicht nur an mich direkt.
> Wo steht das denn , dass das HBurlG dieses Jahr "ausläuft>
Fake-News?http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:169301,1
im Kopf oben: "gilt bis: 31.12.2017"
> Wenn man rechtzeitig z.B. über einen anerkannten Bildungsträger einen Antrag
> einreicht, wird in fast allen Fällen die Bildungsmaßnahme auch als
> Bildungsurlaub nach dem HBurlG auch anerkannt.
> Lässt Euch da nicht verunsichern!
Als Bildungsträger in Hessen anerkannt zu werden ist ziemlich schwierig.
> Es ist ein klein wenig Arbeit notwendig, aber es ginge! Für dieses Jahr klappt
> das so nicht mehr.
Es ist verdammt viel Arbeit notwendig. Bitte unterschätze das nicht.
Alleine die zusätzlichen Veranstaltungen die man organisieren müsste
sind schon genug Arbeit.
> Aber für 2018 sehe ich da, vorausgesetzt die Bedingungen werden im Rahmen des
> Antrages, Konzepts auch erfüllt.
Das Gesetz gilt aber nur noch bis zum 31.12.2017. Nächstes Jahr steht in
den Sternen.
> Ich selbst habe bereits viele solcher Anträge für meinen AG gestellt, immer
> würde die Bildungs-Massnahme auch anerkannt.
Wie ich bereits schrieb: Wenn du da Arbeit investieren möchtest, melde
dich, dann vermittle ich Kontakt. Das hier mit Halbwissen und falschen
Infos zu diskutieren ergibt keinen Sinn.
Grüße
psy
(der eigentlich gerade Dinge für den Aufbau des Congresses planen will,
aber hier auch noch Brände löschen muss.)
On 06.10.2017 18:40, FeBa wrote:
> Hallo Chaos Freunde und Freundinnen,
> Wo steht das denn , dass das HBurlG dieses Jahr "ausläuft"?
> Fake-News?
> Die Bedingungen zur Anerkennung sind hier abgedruckt.
> Wenn man rechtzeitig z.B. über einen anerkannten Bildungsträger einen
Antrag
> einreicht, wird in fast allen Fällen die Bildungsmaßnahme auch als
> Bildungsurlaub nach dem HBurlG auch anerkannt.
> Lässt Euch da nicht verunsichern!
> Es ist ein klein wenig Arbeit notwendig, aber es ginge! Für dieses
Jahr klappt
> das so nicht mehr.
> Aber für 2018 sehe ich da, vorausgesetzt die Bedingungen werden im
Rahmen des
> Antrages, Konzepts auch erfüllt.
> Ich selbst habe bereits viele solcher Anträge für meinen AG gestellt,
immer
> würde die Bildungs-Massnahme auch anerkannt.
> Gruss Ferdi
>
https://verwaltung.hessen.de/irj/HSM_Internet?cid=1454413ed369823dc2dd717bd…
D.h., dass der Congress anerkannt würde, wenn es binnen 8 Wochen im
Anschluss noch eine Nachlese vom gleichen Veranstalter geben würde, die
dann als offizielle Fortführung des Congresses deklariert wäre, oder sehe
ich da was verkehrt? (Ausser für Azubis, da gelten nur 5d am Stück)
Nur so ne Idee.
Gruß,
byteborg
Am 29.09.2017 10:35 vorm. schrieb "psy" <psy(a)darmstadt.ccc.de>:
On 29.09.2017 10:29, goto wrote:
> Der Congress ist zu kurz, weil 3 < 5. Dann ist die Gesetzeslage nicht zu
> komplex, sondern der Congress zu kurz.
> Dementsprechend ist der Post halt falsch.
Das ist Quatsch. Der Post sagt eindeutig: "Bei pauschaler Anerkennung
muss die Veranstaltung den Gesetzen des spezifischen Landes genügen,
dies ist nicht immer direkt gegeben."
Hessen ist einer der Fälle mit pauschaler Anerkennung und §11 BildUrlG
(1) 2. sagt: "Eine Bildungsveranstaltung muss an mindestens fünf
aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch unter der
Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs auf
zwei, jeweils an aufeinander folgenden Tagen stattfindende zeitliche
Blöcke, von denen einer mindestens zwei Tage umfassen muss, verteilt
werden, wenn beide Blöcke innerhalb von höchstens acht zusammenhängenden
Wochen durchgeführt werden. Bildungsveranstaltungen für die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten müssen an mindestens fünf aufeinander
folgenden Tagen stattfinden."
psy
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